Satzung, Spiel- und Platzordnung

 

Inhaltsverzeichnis der Satzung

§ 1) Name, Sitz und Eintragung
§ 2) Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3) Mitgliedschaft - Erwerb / Beendigung
§ 4) Austritt
§ 5) Ausschluss
§ 6) Arten der Mitgliedschaft
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8) Aufnahmegebühr - Beiträge
§ 9) Geschäftsjahr
§ 10) Haftung des Vereins
§ 11) Organe des Vereins
§ 12) Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13) Mitgliederversammlung
§ 14) Einberufung, Tagesordnung und Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 15) Abstimmung in der Mitgliederversammlung
§ 16) Zusammensetzung des Vorstandes
§ 17) Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes
§ 18) Vertretung des Vereins
§ 19) Vorstandssitzung
§ 20) Ehrenrat
§ 21) Kassenprüfer
§ 22) Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 23) Spiel- und Platzordnung etc.
§ 24) Disziplinordnung
§ 25) Die Auflösung des Vereins

§ 26) Schlussbestimmung


Satzung

§ 1) Name, Sitz und Eintragung

Der Verein wurde am 27.März 1984 gegründet und führt den Namen “Tennisclub Falkenberg e.V.” und hat seinen Sitz in 28865 Lilienthal, Kreis Osterholz.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck eingetragen.


§ 2) Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub Falkenberg e.V. betreibt die Ausübung des Tennissports. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Training und Ausbildung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen im sportlichen Bereich, insbesondere im Tennissport, Teilnahme an Tennisturnieren, Punktspielen und Meisterschaften. Er ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.


§ 3) Mitgliedschaft - Erwerb / Beendigung

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich, unter Verwendung des Aufnahmeformulars des Vereins, beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch und teilt die getroffene Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt (§4), dem Tode, durch Ausschluss (§5), bei Beitragsrückstand von über 12 Monaten oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins.

Durch das Erlöschender Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 4) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Kündigung) an den Vorstand.
Abmeldungen für das laufende Geschäftsjahr können spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung erfolgen, sonst nur jeweils bis zum 15. Dezember zum Ende des Geschäftsjahres.

Über Sonderregelungen entscheidet der Vorstand.


§ 5) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe:
1. Grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder die sich daraus ergebenen Mitgliedschaftspflichten
2. Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
3. Grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins
4. Rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlichen Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes nur beim Ehrenrat einlegen, der innerhalb eine angemessenen Frist über den Einspruch entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. Die Anrufung eines staatlichen Gerichtes ist dann ausgeschlossen.

 

§ 6) Arten der Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in: aktive Mitglieder
passive/fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
Jugendmitglieder

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, welche aktiv am Tennissport teilnehmen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passive/fördernde Mitglieder sind die Mitglieder, welche an dem Sportbetrieb des Vereins nicht teilnehmen.
Die Umwandlung von aktiver in passiv/fördernde Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Geschäftsjahres oder innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung möglich. Mitglieder, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

Jugendmitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Satzung des Vereins, die Spiel -und Platzordnung, etwa aufgestellte Ordnungen sowie die Beschlüsse und Maßnahmen des Vorstandes in echter Sportkameradschaft zu befolgen. Jedes Mitglied ist zur Haftung für das von ihm beschädigte Vereinsvermögen, auch im Falle der Fahrlässigkeit, verpflichtet.

 

§ 8) Aufnahmegebühr - Beiträge

Der Verein erhebt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Aufnahmegebühr und Beiträge sowie bei besonderem Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage. Die Beiträge sind jährlich oder halbjährlich im Voraus zu zahlen. Bei Neuanmeldungen des laufenden Geschäftsjahres ist ein anteiliger Beitrag zu entrichten.

 

§ 9) Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zur Entscheidung vor, der die wichtigsten Einnahmen und Ausgaben enthalten muss.

 

§ 10) Haftung des Vereins

Der Verein haftet für Sportunfälle und sonstige Schäden, die ein Mitglied im Rahmen des Vereinstätigkeit erleidet, nur, soweit er aus einer von ihm abgeschlossenen Versicherung Ersatz erlangt. Vom Verein abgeschlossenen Versicherungen sind den Mitgliedern vom Vorstand bekannt zugeben.

Hinsichtlich der Haftung gegenüber Dritten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 11) Organe des Vereins

Der Verein verwaltet sich durch folgende Organe:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Ehrenrat

§ 12) Aufgaben der Mitgliederversammlung

Folgende Obliegenheiten sind ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl des Ehrenrates
3. Wahl der Kassenprüfer
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
6. Entscheidung über den Haushaltsplan
7. Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen
8. Bestätigung der Spiel- und Platzordnung
9. Änderung der Vereinssatzung

§ 13) Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet statt:
regelmäßig einmal im 1. Quartal des Geschäftsjahres, außerordentlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 14) Einberufung, Tagesordnung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen mit der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben worden sein. Durch Hinweis in der Tagespresse soll an den Termin erinnert werden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, soweit es sich nicht um Anträge auf Änderung der Satzung handelt, sind innerhalb von 6 Tagen nach Einladung schriftlich beim Vorstand zu stellen. Anträge auf Satzungsänderung sind im jeweils laufenden Geschäftsjahr bis zum 31. Oktober schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 15) Abstimmung in der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen entscheidet das Los.

Satzungsänderungen und Umlagen können nur mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Stimmabgabe erfolgt offen. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn dies von mindestens 1/10 der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Nicht stimmberechtigt sind Jugendmitglieder.

§ 16) Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens dem
1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Schatzmeister - Schriftführer - Sportwart - Jugendwart - Jüngstenwart und zwei Beisitzern.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer benennen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Erstellung der Spiel- und Platzordnung
b) Einstellung von Mitarbeitern wie z.B. Platzwart, Trainer usw.
c) Entscheidung über Neuaufnahmen
d) Erlass bzw. Ermäßigung der Aufnahmegebühr sowie der Beiträge.

Der Vorstand entscheidet weiter über alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 17) Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Geschäftsjahre in folgendem Rhythmus gewählt (sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt)
in den Jahren mit ungeraden Endzahlen:
1. Vorsitzender - Schriftführer - Sportwart - ein Beisitzer
in den Jahren mit geraden Endzahlen:
2. Vorsitzender - Schatzmeister - Jugendwart - ein Beisitzer.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf einer Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen entweder eine Neuwahl herbeiführen, jemanden in den Vorstand berufen oder mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.

§ 18) Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB und einzeln vertretungsberechtigt. Auszahlungen sind von mindestens einem Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen.

§ 19) Vorstandssitzung

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, er wird erforderlichenfalls durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher oder mündlicher Einberufung mit Mindestfrist von zwei Tagen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 20) Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 voll geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft als Widerspruchsinstanz über Streitigkeiten aus § 5 und § 24 der Satzung.

Der Ehrenrat gibt sich eine Verfahrensordnung.

§ 21) Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden für den Zeitraum eines Geschäftsjahres gewählt und bleiben anschließend bis zur Mitgliederversammlung im Amt. Einer von ihnen kann für das nächste Geschäftsjahr wiedergewählt werden.

Die beiden Kassenprüfer überprüfen die Jahresrechnung und haben darüber hinaus das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins während des Geschäftsjahres jederzeit zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

§ 22) Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich die von ihnen im Interesse des Vereins geleisteten Barauslagen, ggf. auch pauschaliert in Höhe der einkommensteuerrechtlich zulässigen Höchstbeträge zurückerstattet.

§ 23) Spiel- und Platzordnung etc.

Die vom Vorstand erstellten und von der Mitgliederversammlung bestätigten Ordnungen wie Spiel- und Platzordnung etc. sind in ihrer jeweiligen Fassung für alle Mitglieder verbindlich. Hierbei ist vorzusehen, dass mindestens 50 % der vorhandenen, vereinseigenen Plätze für den allgemeinen Freizeitspielbetrieb freigehalten werden müssen.

§ 24) Disziplinordnung

Zur Durchführung der Satzungs- und hierbei insbesondere der sonstigen Ordnungen des Vereins- und Gewährleistung der sportgerechten Abwicklung des Spielbetriebes ist der Vorstand zur Ahndung von Verstößen mit folgenden Mittel berechtigt:
1. Verwarnung
2. Spielverbot auf der Vereinsanlage bis zu zwei Monaten
3. Verbot zum Betreten der Anlage bei Einleitung des Ausschlussverfahrens
Vor der Beschlussfassung zu 2. Und 3. Ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem betroffenem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlichen Einspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes nur beim Ehrenrat einlegen, der innerhalb einer angemessenen Frist über den Einspruch entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruches innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Beschluss des Vorstandes. Die Anrufung eines staatlichen Gerichtes ist dann ausgeschlossen.

 

§ 25) Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dabei sind die Liquidatoren und der Verwendungszweck des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26) Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Beschlossen in den Mitgliederversammlungen am 15. Mai 1984, am 23. Mai 1985, am 28. April 1987, am 22. Februar 1994 und am 29. Mai 1996.


Die Änderungen der Satzung treten in Kraft am Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 1996.


Die Änderungen der Satzung treten in Kraft am Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 18. März 2010.


Die Änderungen der Satzung treten in Kraft am Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 12.3.2012

 

Die aktuelle Satzung als PDF-Datei. 

 



Inhaltsverzeichnis der Spiel- und Platzordnung

Schlüssel
Benutzung der Platzanlage
Behandlung der Plätze
Spielzeit
Kleidung
Gästeordnung
Ergänzungen
Besondere Hinweise
Einhaltung der Spiel- und Platzordnung



Spiel- und Platzordnung

Diese Spiel- und Platzordnung wurde geschaffen, um einen möglichst reibungslosen und erfreulichen Spielbetrieb zu ermöglichen. Im Interesse der Vereinsgemeinschaft ist es erforderlich, dass alle Mitglieder sich entgegenkommend, rücksichtsvoll, kameradschaftlich und sportlich fair verhalten.

Schlüssel

Jedes Vereinsmitglied erhält einen Schlüssel für das Clubhaus und die Tennisplätze. Dafür ist ein Pfand von 10.- EUR zu hinterlegen, das bei Rückgabe des Schlüssels erstattet wird.
Es ist untersagt, Schlüssel nachmachen zu lassen oder in unbefugte Hände zu geben. Bei Zuwiderhandlungen muss das Mitglied die Kosten für neue Schlüssel und Schlösser in Höhe von ca. 1000.- EUR übernehmen.
Sollte der Schlüssel verloren gehen, ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.

Benutzung der Platzanlage

Die Platzanlage kann in der Zeit von 7:00 bis 22:00 Uhr benutzt werden. Die Buchungs- und Belegungsregelungen sind in den Bedienhinweisen für Platzbelegung und Buchung erläutert. Während der Spielzeit dürfen keine Umbuchungen vorgenommen werden. Dasjenige Mitglied, das die Platzanlage zuletzt verlässt, ist verpflichtet, das Clubhaus und das Eingangstor bzw. die Eingangstür der Platzanlage abzuschließen.

Behandlung der Plätze

Die Plätze müssen immer feucht gehalten werden, da nur dadurch die Platzoberfläche die notwendige Festigkeit erhält und verhindert wird, dass der Feinanteil des Ziegelmehls durch den Wind weggetragen wird. Es muss darauf geachtet werden, dass die gesamte Platzfläche und nicht nur das eigentliche Spielfeld gewässert wird. Nach dem Spiel, bei Bedarf auch früher, muss der gesamte Platz (nicht nur die Spielfläche) mit einem Schleppnetz abgezogen werden.
Die Werkzeuge für die Platzpflege sind an den dafür vorgesehenen Stellen geordnet abzulegen bzw. aufzuhängen.
Den Weisungen des Platzwarts ist Folge zu leisten.

Spielzeit

Die Spielzeit beträgt eine Stunde inklusive einer Platzpflegezeit von 10 Minuten.
Jugendliche Mitglieder unter sechzehn Jahren haben an Werktagen nur bis 18:00 Uhr Spielberechtigung (Ausnahme: Training unter Aufsicht eines Trainers).

 

Kleidung

Es darf nur mit Tennisschuhen gespielt werden. Sonstige Sportschuhe dürfen wegen der stärkeren Profile der Schuhsohlen nicht benutzt werden. Spielkleidung ist übliche Sportkleidung.

 

Gästeordnung

Für das Spiel von Gästen ist Bedingung, dass mindestens ein Vereinsmitglied mitspielt, das die Verantwortung für die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung trägt. Näheres regeln auch hier die Bedienhinweise für Platzbelegung und Buchung. Gäste können maximal vier Mal in der Saison spielen.

Der Kostenbeitrag beträgt:
10,- EUR pro Platz und Stunde
Kinder / Jugendliche unter 16 spielen kostenfrei

Für die Platzbelegung ist folgendes Verfahren vorgesehen:
Das gastgebende Vereinsmitglied bucht mit seiner Nummer einen Platz und gibt dabei die Anzahl der Gäste an (siehe auch Bedienhinweise für Platzbelegung und Buchung). Zusätzlich trägt das Vereinsmitglied die Namen der Gäste bevor der Platz betreten wird in die Gastspielerliste ein.
Nachträgliche Eintragungen führen zu Missverständnissen und verursachen nur Unstimmigkeiten.
Die Gastspielergebühren werden am Monatsende vom Konto des Vereinsmitgliedes abgebucht.
Spielen ohne Gastgebühr ist unfair. Das Vereinsmitglied muss 30,00€ Strafgebühr bezahlen und mit einer Verwarnung rechnen.

Ergänzungen

Diese Spiel- und Platzordnung wird durch die Trainertätigkeit, das Mannschafts- und Jugendtraining, Forderungsregelungen und die Platzbelegungen für Turniere und Mannschaftsmeisterschaften ergänzt.

 

Besondere Hinweise

Das Vereinshaus darf nicht mit Tennisschuhen betreten werden. Bitte achten Sie darauf, dass die sanitären Einrichtungen und die Umkleideräume besonders sauber bleiben. Auf der Platzanlage sind Abfallkörbe vorhanden, die alle Abfälle aufnehmen sollen.
Für Fahrräder und Mofas gibt es Abstellplätze direkt neben dem Vereinshaus. Autos dürfen nur auf den gepflasterten Parkplätzen in unmittelbarer Nähe des Vereinshauses abgestellt werden.
Sollten zu bestimmten Zeiten mehr Personen spielen wollen als dafür Plätze zur Verfügung stehen, kann von anwesenden Mitgliedern des Vorstands angeordnet werden, dass Doppel gespielt werden.
Hunde sind im Clubhaus nicht erwünscht. Auf dem Clubgelände müssen Hunde an der Leine geführt werden.

Einhaltung der Spiel- und Platzordnung

Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, auf die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung einzuwirken. Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen die Spiel- und Platzordnung kann dies der Vorstand mit einer zeitlich begrenzten Spielsperre ahnden (§24 der Satzung).

Jedes Mitglied haftet für verursachte Schäden. Eltern haften für ihre Kinder. Vorsätzliche Beschädigungen werden geahndet.

Der Vorstand des TCF